Weichenstellung zur künftigen Finanzierbarkeit der Leistungsfähigkeit
Die Delegierten haben vorbehaltlich der Genehmigung durch das Aufsichtsministerium umfangreiche Änderungen der Satzung und Versorgungsordnung verabschiedet.
So wird das Renteneintrittsalter ab dem 01.01.2021 auf 67 Jahre angehoben und der Zins der Leistungs- und Beitragstabelle von 3,0 % auf 2,5 % abgesenkt. Der Vorsitzende des Vorstandes Dr. med. Titus Freiherr Schenck zu Schweinsberg (Foto) und die stellvertretende Vorsitzende, Dr. med. Susan Trittmacher, bedankten sich ausdrücklich bei den Delegierten, dass sie dem Vorschlag des Vorstandes gefolgt sind.
Der Entscheidung seien langwierige Diskussionen vorangegangen und man habe sie schweren Herzens getroffen. Allerdings sehe es der Vorstand als seine Hauptaufgabe an, dafür Sorge zu tragen, dass das Versorgungswerk langfristig seine Zusagen erfüllen kann und auf sicheren Beinen steht. Da sich mit den Kapitalanlagen wegen der weltweit niedrigen Zinsen bzw. Renditen immer weniger verdienen lasse, habe man darauf reagieren müssen. Die Kombination aus beiden Maßnahmen sei vor diesem Hintergrund nach Ansicht des Vorstandes die bestmögliche und ausgewogenste Lösung, die auf die Belange der verschiedenen Generationen Rücksicht nehme. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand auch den Grundsatz-Antrag einiger Delegierten unterstützt, der festlegt, wie zukünftig Überschüsse verteilt werden sollen. Der von der Versammlung verabschiedete Antrag sieht vor, dass zunächst die mit 2,5 % verzinsten Beiträge auf eine Verzinsung von 3,0 % angehoben werden. Erst wenn noch weitere Mittel vorhanden sind, sollen die mit 3,0 % verzinsten Beiträge auf 3,5 % angehoben und die Renten um 0,5 % erhöht werden. Von den Überschüssen eines Jahres sollen zunächst also die jüngeren Mitglieder profitieren, die von den Satzungsänderungen auch am meisten betroffen sind.
Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre
Wegen der Heraufsetzung des regulären Renteneintrittsalters erhalten die Mitglieder die volle (abschlagsfreie) Rente erst mit 67 Jahren statt wie bislang mit 65 Jahren. Rentennahe Jahrgänge werden durch eine Übergangsregelung geschützt.
Das bedeutet, dass die Jahrgänge 1958 und älter nach der neuen Satzung annähernd die gleiche Rente erhalten wie nach der alten Satzung. Für die Jahrgänge 1959 bis 1969 gibt es eine gestaffelte Übergangsregelung. Die Rente für Mitglieder des Jahrgangs 1959 wird durch die Anhebung des Renteneintrittsalters deshalb nur unwesentlich sinken. Je jünger ein Mitglied ist, desto stärker wirkt sich das neue Renteneintrittsalter aus. Allerdings ist zu beachten, dass die prognostizierte Rente im Falle der jungen Mitglieder (keine Übergangsregelung) in etwa gleichbleibt, weil sie zwei Jahre länger Beiträge zahlen und gleichzeitig von einer zwei Jahre kürzeren Bezugsdauer ausgegangen wird. Bei älteren Mitgliedern ist deshalb die Rente mit 67 sogar höher als die bisherige Rente mit 65. Die vorgezogene Altersrente kann weiterhin nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Daran ändert sich nichts. Die Rente kann auch weiterhin aufgeschoben werden. Allerdings wird der Aufschub jetzt zeitlich begrenzt und ist nur noch bis 75 Jahre möglich.
Absenkung des Leistungszinses auf 2,5 %
Ab dem nächsten Jahr eingezahlte Beiträge werden nur noch mit 2,5 % verzinst. Die Beiträge, die von 2010 bis 2019 bezahlt wurden, werden hingegen noch mit 3,0 % verzinst. Für davor gezahlte Beiträge gilt eine noch höhere Verzinsung von 3,5 % (2004 bis 2009) bzw. 4,0 % (vor 2004). Insofern ist jedoch zu beachten, dass der Zeitpunkt der Beitragszahlung entscheidend ist. Die im Jahr 2003 gezahlten Beiträge werden also über die gesamte Laufzeit der Mitgliedschaft mit 4,0 % verzinst und nicht nur in dem genannten Jahr. Dies ist auch der Grund dafür, warum der sogenannte bilanzielle Rechnungszins, also der Zins, den das Versorgungswerk erwirtschaften muss, um seine Zusagen zu erfüllen, im nächsten Jahr deutlich höher als 2,5 % ist (denn die höhere Verzinsung der älteren Beiträge muss ja auch noch verdient werden).
Verbesserter Schutz bei Berufsunfähigkeit (BU)
Im Zuge der bereits erwähnten Änderungen erfolgt auch die Umstellung der bisherigen Hochrechnungstabelle auf eine Einmalverrentungstabelle. Letztere ist moderner und besser zu handhaben, kam jedoch bei Gründung des Versorgungswerkes und den damaligen EDV-Möglichkeiten noch nicht in Betracht. Für BU-Rentner gibt es eine Verbesserung, indem die Zurechnung je nach Jahrgang schrittweise auf 62 angehoben wird. Die Zurechnungszeit ist diejenige Zeit, bei der wegen der BU tatsächlich keine Beiträge gezahlt werden, dies gleichwohl fiktiv unterstellt wird. Durch die längere Zurechnungszeit steigen die BU-Renten. Außerdem wurde aus der Versorgungsordnung eine Klausel gestrichen, nach der in bestimmten Fällen des Freitodes die Hinterbliebenen keine Rente erhielten. Schließlich wird jetzt in der Satzung klargestellt (was bislang schon der Praxis entsprach), dass Erhöhungen der Renten und Anwartschaften unwiderruflich erfolgen. Weitere Informationen zu allen Neuerungen sind in der nächsten Mitgliederinformation des Versorgungswerkes zu finden. Der Wortlaut der Änderungen der Satzung und Versorgungsordnung wird wie üblich im HÄBL veröffentlicht, sobald die Genehmigung des Aufsichtsministeriums vorliegt.
Jahresabschluss 2019
Auch im Geschäftsjahr 2019 konnte das Versorgungswerk ein Mitglieder-Wachstum verzeichnen. Nach 33.312 aktiven Mitgliedern im Vorjahr waren es nun 34.207. Dementsprechend sind auch die Beiträge von rund 330 Mio. € auf etwa 340 Mio. € angestiegen. Neben dem Zuwachs an Mitgliedern waren dafür auch der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze sowie Gehaltsverbesserungen verantwortlich. Auch die Zahl der Leistungsbezieher steigt weiter an – und zwar von 11.262 im Vorjahr auf jetzt 11.801. An diese wurden rund 266 Mio. € ausbezahlt. Die Bilanzsumme hat sich von 9,5 Mrd. € auf 9,9 Mrd. € erhöht. Der Jahresüberschuss von 30 Mio. € wurde der Verlust-rücklage zugeführt. Außerdem wurde der bilanzielle Rechnungszins erneut abgesenkt: und zwar von 3,50 % auf 3,48 %. Dafür musste die Deckungsrückstellung um rund 50 Mio. € verstärkt werden. Der von den Wirtschaftsprüfern mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Abschluss 2019 wurde von der Delegiertenversammlung festgestellt und der Vorstand entlastet.
Neues Vorstandsmitglied
Zum neuen Mitglied des Vorstandes hat die Delegiertenversammlung Dr. med. Tobias Gehrke von der Liste der Hausärzte gewählt.
Er folgt Angelika Bayer, die im Sommer aufgrund der Verlegung ihrer Praxis nach Bayern ihr Mandat niedergelegt hatte.
Johannes Prien, Referent des Vorstandes des Versorgungswerkes der LÄKH