Was ändert sich? Was ist wichtig? Mitglieder des Weiterbildungsausschusses beantworten FAQs zur neuen ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) für Hessen
Wann tritt die bisherige Weiterbildungsordnung außer Kraft?
Die bisherige WBO von 2005 tritt nach Genehmigung der neuen Ordnung voraussichtlich mit dem 30. Juni 2020 für Neubeginner in der Weiterbildung außer Kraft. Wer eine Weiterbildung bis dahin begonnen hat, kann zum Zeitpunkt der eigenen Wahl freiwillig in die neue Regelung überwechseln oder unter den Vorgaben der Übergangsregelungen nach bisheriger WBO abschließen.
Was ist beim freiwilligen Wechsel von der bisherigen zur neuen WBO zu beachten?
Alle bisher gültigen Dokumente gelten fort und können ggf. dem zukünftigen E-Logbuch hinzugefügt werden. Etwaige Unklarheiten und Verfahrensfragen können vor einem Wechsel mit der Landesärztekammer Hessen (LÄKH) im Rahmen eines vom Arzt in Weiterbildung anzufragenden Vorabbescheides verbindlich geklärt werden. Ähnliches ist auch beim Zuzug aus anderen Bundesländern sinnvoll.
Was geschieht, wenn innerhalb der Übergangszeiten ein nach alter Ordnung befugter Weiterbilder ausscheidet?*
Die Kammer wird bei Bedarf für die Phase der Übergangszeiten befristete, neue Befugungen nach bisheriger WBO aussprechen, ggf. parallel zu einer Befugung eines Weiterbilders nach neuer WBO.
Wann tritt die neue Weiterbildungsordnung für Hessen in Kraft?
Geplant zum 1. Juli 2020. Voraussetzung dafür ist die Genehmigung durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration. Die Bekanntgabe der Genehmigung erfolgt im Hessischen Ärzteblatt. Die im Frühjahr 2019 beschlossenen Änderungen für die Allgemeinmedizin, die Einführung der Zusatzweiterbildung Betriebsmedizin, der Zusatzweiterbildung Kardio-MRT und der Zusatzweiterbildung Akut- und Notfallmedizin sind bereits seit 1. Juli 2019 in Kraft getreten (siehe HÄBL 7/8 2019). Welche Übergangsbestimmungen gibt es für die fachärztlichen Gebiete? Vom 1. Juli 2020 gilt für die Gebiete und solche mit integrierten Schwerpunkten wie z. B. Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie etc. grundsätzlich eine Übergangsfrist von acht Jahren, also bis Mitte 2028. Bis dahin kann eine vor dem 1. Juli 2020 begonnene Weiterbildung nach alter WBO abgeschlossen werden.
Gilt das auch für eigenständige Schwerpunktweiterbildungen?
Für solche Weiterbildungen wie z. B. in der Gynäkologie oder der Kinder- und Jugendmedizin gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist von fünf Jahren, das heißt bis 30. Juni 2025. Gilt das auch für die Zusatzweiterbildungen? Für die Zusatzweiterbildungen wie z. B. Geriatrie, Intensivmedizin, Infektiologie etc. gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist von fünf Jahren, also bis zum 30. Juni 2025. Analytische Psychotherapeuten können wegen der zum Teil langen Weiterbildungszeiten in jedem Fall nach der bisherigen Weiterbildungsordnung abschließen, dafür wurde eine Sonderregel geschaffen.
Was ändert sich Wesentliches mit der neuen Weiterbildungsordnung?
Neue Methoden von Diagnostik und Therapie wurden integriert. Die Kognitive und Methodenkompetenz verlangt sachliche und fachliche Kenntnisse, die erworben werden müssen. Handlungskompetenz wird immer dann gefordert, wenn Erfahrungen und Fertigkeiten für eine selbstständige Ausführung einer Diagnostik oder Therapie gelernt werden müssen. Besonders in den chirurgischen Fächern bleibt es aber bei Mindestzahlen von Eingriffen wie z. B. Appendektomien und Koloneingriffe, ansonsten werden die bisher geforderten Zahlen zurückgesetzt.
Gibt es neue Zeitanforderungen?
Verlängerungen von geforderten Weiterbildungszeiten gibt es keine. Im Gegenteil, Zeiten wurden verkürzt und sind Minimalzeiten. Definiert werden jetzt regelhaft die verpflichtenden stationären Anteile, der Rest kann ambulant absolviert werden.
Gibt es neue Fächer?
Balneologie, Ernährungsmedizin, Immunologie, Nuklearmedizin für Radiologen, Sexualmedizin, EMAH (Erwachsene mit angeborenem Herzfehler), Kinder- und Jugendurologie, Transplantationsmedizin und die Kardio-MRT-Untersuchung wurden neu in die Weiterbildungsordnung aufgenommen.
Ändert sich der Ablauf der Weiterbildung?
Die Weiterbildung wird elternfreundlicher. Neben einer Weiterbildung in Teilzeit von 50 % der Arbeitszeit werden auch drei-Monatsabschnitte (in Hessen aufgrund des Heilberufsgesetzes bis zu insgesamt zwölf Monaten) anerkannt.
Weiterbildungszeiten. Was ändert sich?
Die Weiterbildungszeiten der Gebiete und Schwerpunkte ändern sich nicht. In der Inneren Medizin sind jetzt 24 Monate Weiterbildung im ambulanten Bereich möglich. Die berufsbegleitende Weiterbildung wurde gestärkt, z. B. in der Krankenhaushygiene und der Allergologie.
Können bereits erworbene Kompetenzen in andere Weiterbildungen mitgenommen werden?*
Kompetenzen sind Kernpunkte der neuen WBO, Zeiten sichern dazu einen Mindestrahmen ab. Es soll zukünftig möglich sein, inhaltsgleiche, umschriebene und bereits dokumentierte Kompetenzen (z. B. Intubationen, organspezifische Sonographien) in weitere Weiterbildungsabschnitte oder andere Weiterbildungsgebiete „mitzunehmen“. Verfahren und eventuelle Begrenzungen müssen hierzu seitens der Landesärztekammer noch geklärt werden.
Wie wird die neue Weiterbildung im Unterschied zur bisherigen dokumentiert?
Zunächst ist wichtig: Für diejenigen, die sich nach der WBO 2005 weiterbilden, bleibt alles wie bisher. Im zukünftigen E-Logbuch werden die erarbeiteten Weiterbildungsinhalte unter der Datenhoheit der Weiterzubildenden dokumentiert und mindestens einmal im Jahr bzw. zu Beendigung eines Abschnitts der Weiterbildung durch den Befugten für die Weiterbildung auf Anforderung bestätigt. Das E-Logbuch bleibt im Besitz des Weiterzubildenden. Solange kein E-Logbuch für Hessen vorhanden ist, wird in angepasster neuer Form auf Papier dokumentiert werden. Die zuständige Ärztekammer beurteilt die Weiterbildung für die Zulassung zur Prüfung anhand eines zusammenfassenden Zeugnisses und der begleitenden Dokumentation.
Ändern sich Rechte und Pflichten von Ärztin/Arzt in Weiterbildung und Weiterbilderin bzw. Weiterbilder?*
Es bleibt alles wie bisher: Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung haben die Pflicht einer ordnungsgemäßen Dokumentation, die vollständig und nachweisbar sein muss. Auf dieser Grundlage besteht das Recht auf Bestätigung und Ausstellung eines Weiterbildungszeugnis durch den oder die Weiterbilder. Weiterbilder haben das Zeugnis innerhalb drei Monaten nach Abschluss eines WB-Abschnittes auszustellen. Es sind mindestens jährliche Statusgespräche gefordert. Bei Störungen dieses kollegialen Miteinanders kann die Landesärztekammer auf Anfrage bei Pflichtverletzungen vermittelnd einschreiten.
Was ändert sich bei den Weiterbildungsbefugnissen?
Die aktuell erteilten Ermächtigungen bzw. Befugnisse für die Weiterbildung nach der WBO 2005 bleiben erhalten, durchaus bis zum Ende der Übergangsfristen. Sie werden nach und nach durch neue Befugungen nach WBO 2020 ersetzt, zunächst mit einer pragmatischen, vorläufigen Lösung. Es bleibt abzuwarten, ob sich dabei insgesamt Veränderungen der Dauer der jeweiligen Befugung ergeben. Dies wird von einer Überprüfung der vermittelbaren Kompetenzen in den jeweiligen Weiterbildungsstätten abhängen.
Wird auch zukünftig die Beantragung von Weiterbildungsbefugnissen für 12 oder 24 Monate erleichtert?*
Das ist grundsätzlich gewollt, muss aber unter Berücksichtigung der neuen Kompetenzanforderungen in einer dafür ausgearbeiteten Verwaltungsrichtlinie nach § 5 Abs. 5 WBO 2020 für Hessen neu gefasst werden.
Was ändert sich für die Weiterbilder?
Zur Einführung in die neue WBO und im Prozess der Umsetzung wird geplant, spezifische Informationsseminare und Train-the-Trainer-Seminare zum Umgang mit der neuen WBO anzubieten. Insbesondere bevor das hessentypische E-Logbuch in den Betrieb gehen wird.
Wie kann man sich weiter informieren?
- Updates dieser Fragen- und Antwortsammlung auf www.laekh.de und im Hessischen Ärzteblatt.
- Bericht über die Delegiertenversammlung im HÄBL 01/2020 (siehe S. 7 ff.)
- Gesamttext der Musterweiterbildungordnung 2018: https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-fort-und-weiterbildung/weiterbildung/mwbo-2018
- Gesamttext der Weiterbildungsordnung für Hessen: wird nach Genehmigung des HMSI auf www.laekh.de und als Sonderheft des Hessischen Ärzteblattes (nur online) veröffentlicht, voraussichtlich im Juni 2020.
Weitere Fragen von allgemeinem Interesse, die hier mit beantwortet werden sollen, senden Sie gerne per E-Mail an: haebl@laekh.de
*Neue Frage im Vergleich zu FAQs in Ausgabe 01/2020, S. 11.
Dr. med. Wolf Andreas Fach, Präsidiumsmitglied, Vorsitzender des Weiterbildungsausschusses
Dr. med. H. Christian Piper, Präsidiumsmitglied, Stellv. Vorsitzender des Weiterbildungsausschusses
Jens Sudmann, Leiter der Abteilung Weiterbildung
Daniel Libertus, Rechtsreferent