FAQs: Was ändert sich? Was ist wichtig? – Stand Mai 2020
Wann tritt die bisherige Weiterbildungsordnung außer Kraft?
Die bisherige WBO von 2005 tritt mit dem 30. Juni 2020 für alle Neubeginner in der Weiterbildung außer Kraft. Wer eine Weiterbildung bis zum 30. Juni 2020 begonnen hat, kann zum Zeitpunkt der eigenen Wahl freiwillig in die neue Regelung überwechseln oder unter den Vorgaben der Übergangsregelungen nach bisheriger WBO 2005 abschließen.
Wann tritt die neue Weiterbildungsordnung für Hessen in Kraft?
Nach erfolgter Genehmigung durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration tritt die neue WBO zum 1. Juli 2020 in Kraft. Die Bekanntgabe hierzu erfolgt als Sonderheft zum Hessischen Ärzteblatt 6/2020. Dazu wird online das Volltextdokument auf www.laekh.de/weiterbildung/ bereitgestellt – einschließlich der 2019 vorab beschlossenen Änderungen für die Allgemeinmedizin, der Einführung der Zusatzweiterbildung Betriebsmedizin, der Zusatzweiterbildung Kardio-MRT und der Zusatzweiterbildung Akut- und Notfallmedizin. Achtung: Diese Neuregelungen sind bereits seit 1. Juli 2019 in Kraft getreten, einschließlich der Neuregelungen für den Quereinstieg in die Allgemeinmedizin (siehe HÄBL 7/8 2019).
Welche Übergangsbestimmungen gibt es für die fachärztlichen Gebiete?
Vom 1. Juli 2020 gilt für die Gebiete und solche mit integrierten Schwerpunkten wie z. B. Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie etc. grundsätzlich eine Übergangsfrist von acht Jahren, also bis Mitte 2028 (für Allgemeinmedizin bis Mitte 2027, siehe vorherige Frage). Bis dahin kann eine vor dem jeweiligen Stichtag begonnene Weiterbildung nach alter WBO abgeschlossen werden.
Gilt das auch für eigenständige Schwerpunktweiterbildungen?
Für solche Weiterbildungen wie z. B. in der Gynäkologie oder der Kinder- und Jugendmedizin gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist von fünf Jahren, das heißt bis 30. Juni 2025.
Gilt das auch für die Zusatzweiterbildungen?
Für die Zusatzweiterbildungen wie z. B. Geriatrie, Intensivmedizin, Infektiologie etc. gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist von fünf Jahren, also bis zum 30. Juni 2025. Analytische Psychotherapeuten können wegen der zum Teil langen Weiterbildungszeiten in jedem Fall nach der bisherigen Weiterbildungsordnung von 2005 abschließen, dafür wurde eine Sonderregel geschaffen.
Was ist beim freiwilligen Wechsel von der bisherigen zur neuen WBO zu beachten?
Alle bisher gültigen Dokumente gelten fort und können dem zukünftigen eLogbuch eingescannt hinzugefügt werden. Schwierige Einzelfragen oder bei begründetem Interesse (z. B. bei Anmeldung zu Förderprogrammen) können vor einem Wechsel zur neuen WBO mit der Landesärztekammer Hessen (LÄKH) im Rahmen eines von der Ärztin/dem Arzt in Weiterbildung anzufragenden Vorwegentscheides verbindlich geklärt werden. Ähnliches ist auch vor einem Zuzug aus anderen Bundesländern sinnvoll. Vorwegentscheide können zukünftig gebührenpflichtig sein.
Was geschieht, wenn innerhalb der möglichen Übergangszeiten der WBO 2005 ein dafür befugter Weiterbilder ausscheidet?
Die Kammer wird bei Bedarf für die Phase der Übergangszeiten befristete, neue Befugnisse nach bisheriger WBO aussprechen, ggf. parallel zu einer Befugung eines Weiterbilders nach der neuen WBO 2020.
Was ändert sich Wesentliches mit der neuen Weiterbildungsordnung?
Neue Methoden von Diagnostik und Therapie wurden integriert. Die kognitive und Methodenkompetenz verlangen sachliche und fachliche Kenntnisse, die erworben werden müssen. Handlungskompetenz wird immer dann gefordert, wenn Erfahrungen und Fertigkeiten für eine selbstständige Ausführung einer Diagnostik oder Therapie gelernt und bis zur Selbstständigkeit vervollkommnet werden müssen. Besonders in den chirurgischen Fächern bleibt es aber bei Mindestzahlen von Eingriffen wie z. B. Appendektomien und Koloneingriffen, ansonsten werden viele bisher geforderte Zahlen zurückgesetzt.
Gibt es neue Zeitanforderungen?
Verlängerungen von geforderten Weiterbildungszeiten gibt es keine. Im Gegenteil, Zeiten wurden verkürzt und sind Mindestzeiten. Definiert werden jetzt regelhaft die verpflichtenden stationären Anteile, der Rest kann ambulant absolviert werden.
Gibt es neue Fächer?
Balneologie, Ernährungsmedizin, Immunologie, Nuklearmedizin für Radiologen, Sexualmedizin, EMAH (Erwachsene mit angeborenem Herzfehler), Kinder- und Jugendurologie, Transplantationsmedizin und die Kardio-MRT-Untersuchung wurden neu in die Weiterbildungsordnung aufgenommen.
Kann man für neue Fächer zuvor erworbene Kompetenzen einbringen?
Ja, das erlauben die Übergangsregelungen: Gleichwertige Weiterbildungsabschnitte oder Inhalte, die innerhalb acht Jahren vor der Neueinführung qualifiziert erworben wurden, sind anerkennungsfähig. Das ist innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten der Neuregelungen zu beantragen. Entsprechender Stichtag für die ZWB Kardio-MRT, ZWB Betriebsmedizin, ZWB Akut- und Notfallmedizin und FA für Allgemeinmedizin war der 1. Juli 2019. Für die weiteren neuen Fächer in der hessischen WBO 2000 ist der Stichtag der 1. Juli 2020.
Ändert sich der Ablauf der Weiterbildung?
Die Weiterbildung wird elternfreundlicher. Neben einer Weiterbildung in Teilzeit von 50 % der Arbeitszeit werden auch Drei-Monatsabschnitte (in Hessen aufgrund des Heilberufsgesetzes bis zu insgesamt zwölf Monaten) anerkannt.
Weiterbildungszeiten: Was ändert sich generell?
Die Mindest-Weiterbildungszeiten der Gebiete und Schwerpunkte ändern sich nicht. In der Inneren Medizin sind jetzt 24 Monate Weiterbildung im ambulanten Bereich möglich. Die berufsbegleitende Weiterbildung wurde gestärkt, z. B. in der Krankenhaushygiene und der Allergologie.
Gibt es Änderungen bei den Schwerpunktweiterbildungen?
Für zusätzlich zu erwerbende Schwerpunkte (z. B. bei Gynäkologie oder Pädiatrie) ist eine abgeschlossene Facharztweiterbildung Voraussetzung für den Eintritt in die Zusatzweiterbildung. Sogenannte „Versenkbare Zeiten“ aus der Grundweiterbildung sind nicht mehr berücksichtigungsfähig. Allerdings werden bereits zuvor qualifiziert erworbene Kompetenzen mit anerkannt, siehe dazu auch den nächsten Fragepunkt.
Können bereits erworbene Kompetenzen in andere Weiterbildungen mitgenommen werden?
Kompetenzen sind Kernpunkte der neuen WBO, Zeiten sichern dazu einen Mindestrahmen ab. Es soll zukünftig möglich sein, inhaltsgleiche, umschriebene und bereits dokumentierte Kompetenzen (z. B. Intubationen, organspezifische Sonographien) in weitere Weiterbildungsabschnitte oder andere Weiterbildungsgebiete „mitzunehmen“. Verfahren und eventuelle Begrenzungen müssen seitens der Landesärztekammer noch in Verwaltungsvorschriften geregelt werden.
Bestehen durch die Kompetenzorientierung neue Herausforderungen für Weiterzubildende?
Ärzte und Ärztinnen in Weiterbildung (ÄiW) sollen erheblich mehr Transparenz über die an der jeweiligen WB-Stätte erlernbaren Kompetenzen erhalten. Das sollte in Eigeninitiative schon vor Eintritt in eine Weiterbildungsstätte und später in den regelmäßigen Entwicklungsgesprächen mit dem Weiterbilder wiederholt geklärt und aktiv nachgehalten werden. Abteilungsverbünde in Kliniken oder ambulant-stationäre Weiterbildungsverbünde können hier zur Vervollständigung evtl. inhaltlich beschränkter Befugnisse sehr hilfreich sein. Andernfalls werden für die ÄIW gezielte Wechsel der Weiterbildungsstätte zur Komplettierung des Kompetenzerwerbs notwendig.
Welchen Sinn haben neben den geforderten Kompetenzen die sogenannten FEWP?
Unter Mitwirkung der wissenschaftlichen Fachgesellschaft werden zu den Kompetenzen Fachlich empfohlene Weiterbildungspläne (FEWP) als zusätzliche Hilfestellung entwickelt werden (siehe § 2 Abs. (8) WBO 2020). Sie sollen didaktisch-methodische Ergänzungen, Erläuterungen oder Empfehlungen für das jeweilige Kompetenzziel ergeben. Dazu können z. B. fachgebietstypische Diagnosen, Maßnahmen oder Eingriffe detaillierter hierarchisiert oder in der zeitbezogenen Relevanz hinterleuchtet werden, ohne die WBO ändern zu müssen. Auch können methodische Neuerungen den zugrundliegenden Kompetenzanforderungen im kurzfristigen Änderungsprozess beigefügt werden. FEWP sind kein formaler Satzungsbestandteil der WBO, haben empfehlenden Charakter und können daher flexibel angepasst werden.
Wie wird die neue Weiterbildung im Unterschied zur bisherigen dokumentiert?
Zunächst ist wichtig: Für diejenigen, die sich fortlaufend innerhalb der am 1. Juli 2020 beginnenden Übergangsfristen nach der WBO 2005 weiterbilden und zur Prüfung anmelden, bleibt alles wie bisher. Bei Neubeginnern ab 1. Juli 2020 werden – sobald verfügbar – im eLogbuch die erarbeiteten Weiterbildungsinhalte unter der Datenhoheit der Weiterzubildenden dokumentiert und mindestens einmal im Jahr bzw. zu Beendigung eines Abschnitts der Weiterbildung durch die Befugte bzw. den Befugten für die Weiterbildung auf Anforderung bestätigt werden. Das eLogbuch bleibt im Besitz des Weiterzubildenden und kann mit allen bereits hinterlegten Daten in andere Landesärztekammerbereiche mitgenommen und dort weitergenutzt werden.
Vor dem generellen Ausrollen des hessischen eLogbuchs werden hierzu genauere Informationen, auch zur Datensicherheit und dem notwendigen Datenschutz, im 2. Halbjahr 2020 veröffentlicht werden.
Wann geht das elektronische Logbuch in Hessen an den Start?
Die allgemeine Nutzung des eLogbuches soll nach erfolgreicher Abwicklung einer Pilotphase mit wenigen Weiterbildungsstätten zum Jahresbeginn 2021 beginnen. Zwischenregelungen für die Dokumentation von Leistungsnachweisen in der Zeitspanne der Pilotphase des eLogbuches sollen im dritten Quartal 2020 bekannt gegeben werden.
Die Ärztekammer beurteilt später die erfolgte Weiterbildung für die Zulassung zur Prüfung anhand eines oder ggf. mehrerer zusammenfassender Weitebildungszeugnisse und der gesamten begleitenden Kompetenz-Dokumentation, sei sie noch auf Papier erstellt oder ab dem verpflichtendem Stichtag elektronisch erfolgt.
Ändern sich Rechte und Pflichten von Ärztin/Arzt in Weiterbildung und Weiterbilderin bzw. Weiterbilder?
Es bleibt alles wie bisher: Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung haben die Pflicht einer ordnungsgemäßen Dokumentation, die vollständig und nachweisbar sein muss. Auf dieser Grundlage besteht das Recht auf Bestätigung und Ausstellung eines Weiterbildungszeugnisses durch die Weiterbilderin/den Weiterbilder. Weiterbilder haben das Zeugnis innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines WB-Abschnittes auszustellen. Es sind mindestens jährliche Statusgespräche und Eintragungen im eLogbuch gefordert. Bei Störungen dieses kollegialen Miteinanders kann die Landesärztekammer auf Anfrage vermittelnd einschreiten.
Was ändert sich bei den Weiterbildungsbefugnissen?
Die aktuell erteilten Ermächtigungen bzw. Befugnisse für die Weiterbildung nach der WBO 2005 bleiben zunächst erhalten, durchaus bis zum Ende der Übergangsfristen. Sie werden nach und nach durch neue Befugungen nach WBO 2020 ersetzt, zunächst mit einer pragmatischen, vorläufigen Lösung.
Es bleibt abzuwarten, ob sich bei späterer Erneuerung Veränderungen der Dauer bzw. der Inhalte der jeweiligen Befugnis ergeben. Da derzeit mehr als 6.500 Weiterbildungsbefugnisse in Hessen bestehen, ist hierfür ein längerdauernder und herausfordernder Umstellungsprozess in gemeinsamer Anstrengung zu bewältigen. Soweit nicht alle geforderten Kompetenzen von einer/einem einzelnen Befugten bzw. aufgrund vorhandener Ausstattungen oder dem Diagnosemuster der Weiterbildungsstätte dargestellt werden können, werden gemeinsame Befugungen, abteilungsübergreifende Befugnisse oder Weiterbildungsverbünde häufiger als bisher gefragt sein.
Wird auch zukünftig die Beantragung von Weiterbildungsbefugnissen für 12 oder 24 Monate erleichtert?
Das ist grundsätzlich vorgesehen, wird aber unter Berücksichtigung der neuen Kompetenzanforderungen in einer dafür ausgearbeiteten Verwaltungsrichtlinie nach § 5 Abs. 5 WBO 2020 für Hessen neu gefasst werden.
Was ändert sich für die Weiterbilder?
Zur Einführung in die neue WBO und im Prozess der Umsetzung ist in Planung, spezifische Informationsseminare zum Umgang mit der neuen WBO anzubieten. Entsprechende Veranstaltungen werden nach Bedarf auch dezentral in allen Bezirksärztekammern ausgerichtet. Die aktuelle Coronakrise wird als Hemmnis für Präsenzveranstaltungen zu berücksichtigten sein. Alternativ sind Online-Konferenzen oder Webinare im Gespräch, aber noch nicht konkret greifbar.
Wie kann man sich weiter informieren?
- Updates dieser Fragen- und Antwortsammlung finden Sie im Internet auf unserer Website www.laekh.de/weiterbildung/.
- Bericht über die im November 2019 beschlussfassende Delegiertenversammlung in HÄBL 01/2020 (siehe S. 7 ff.), abrufbar über das Online-Archiv des Hessischen Ärzteblattes unter: www.laekh.de.
- Gesamttext der BÄK-Musterweiterbildungsordnung 2018 im Internet: https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-fort-und-weiterbildung/aerztliche-weiterbildung/muster-weiterbildungsordnung
- Gesamttext der Weiterbildungsordnung 2020 für Hessen: Der volle Text ist ab Ende Mai 2020 im Internet unter https://www.laekh.de/fuer-aerztinnen-und-aerzte/weiterbildung sowie als Juni-Sonderheft des Hessischen Ärzteblattes online verfügbar.
Unverändert können Sie gerne weitere Fragen von allgemeinem Interesse, die hier und online mit beantwortet werden sollen, per E-Mail senden an: wbo2020@laekh.de
Dr. med. Wolf Andreas Fach, Präsidiumsmitglied, Vorsitzender des Weiterbildungsausschusses
Dr. med. H. Christian Piper, Präsidiumsmitglied, Stellv. Vorsitzender des Weiterbildungsausschusses
Jens Sudmann, Leiter der Abteilung Weiterbildung
Daniel Libertus, Rechtsreferent