Maskenpflicht in Arztpraxen

Aktuelles

Die Bundesregierung hat mit Wirkung zum 01.03.2023 weitere Corona-Schutzmaßnahmen ausgesetzt. Dies bedeutet für die Maskenpflicht in vulnerablen Einrichtungen im Überblick:

  • In Krankenhäusern, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen besteht  für Besucherinnen und Besucher, die die Einrichtung betreten, FFP2-Maskenpflicht.
  • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen, wie z.B. Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken, besteht für Patientinnen und Patienten sowie für Besucherinnen und Besucher FFP2-Maskenpflicht.

Dies bedeutet, dass für die Beschäftigten der vorgenannten Einrichtungen keine Maskenpflicht besteht.

Ausnahmen gelten für:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahren
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliches Attest)
  • Gehörlose/schwerhörige Personen, ihre Begleitperson sowie mit ihnen kommunizierende Personen

Das Hausrecht der betroffenen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt von dem Beschluss der Bundesregierung unberührt. Die Einrichtungen können nach den Begebenheiten vor Ort entscheiden, welche Schutzmaßnahmen insbesondere für die vulnerablen Gruppen notwendig sind.