Lockerungen nach Drei-Stufen-Plan

Aktuelles

Die Hessische Landesregierung hat auf Basis der Beschlüsse der vergangenen Ministerpräsidentenkonferenz die Coronavirus-Schutzverordnung erneuert und darin schrittweise Lockerungen der Maßnahmen festgelegt. In einem Drei-Stufen-Plan sollen in Hessen nach und nach Corona-Beschränkungen aufgehoben werden.

Im ersten Schritt gilt ab dem 22. Februar:

  • Die aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene im öffentlichen Raum entfallen. Bisher waren Treffen mit höchstens 10 Personen erlaubt. Die Kontaktbeschränkungen für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene bleiben zunächst bestehen.
  • Geändert werden auch die Testvorgaben in Schulen. Nach einem positiven Coronafall in einer Klasse werden die Schülerinnen und Schüler derzeit zwei Wochen lang täglich getestet. In Zukunft finden diese täglichen Tests nur noch eine Woche lange statt. In der übrigen Zeit bleibt es bei drei verpflichtenden Tests pro Woche für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler. Vollständig geimpften oder genesenen Schülerinnen und Schülern wird weiterhin eine freiwillige Teilnahme an den Testungen angeboten.

Im zweiten Schritt gilt ab dem 4. März:

  • Bei Veranstaltungen werden wieder mehr Teilnehmende bzw. Zuschauende zugelassen. Für Veranstaltungen unter freiem Himmel bzw. in Hallen gelten dabei weiterhin unterschiedliche Vorgaben:
  • Im Freien:
    • max. 25.000 Teilnehmende/Zuschauende
    • ab dem 500. Platz max. 75 Prozent Auslastung
    • 3G-Regel bei mehr als 10 Teilnehmenden/Zuschauenden
    • 2G-Plus-Regel bei mehr als 500 Teilnehmenden/Zuschauenden
  • Innenräume:
    • max. 6.000 Teilnehmende/Zuschauende
    • ab dem 500. Platz max. 60 Prozent Auslastung
    • 3G-Regel bei mehr als 10 Teilnehmenden/Zuschauenden
    • 2G-Plus-Regel bei mehr als 500 Teilnehmenden/Zuschauenden
    • In den meisten Innenbereichen ist dann ein 3G-Nachweis ausreichend. Das heißt, der Zugang ist für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test möglich. Konkret betrifft dies folgende Innenräume:
      • Sporthallen, Fitnessstudios, Saunen und Hallenbäder
      • Innenräume von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks
      • Spielbanken und Spielhallen
      • Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
      • alle körpernahen Dienstleistungen

Wichtig: Die Vorgaben zum Tragen medizinischer Masken bleiben bestehen. Die 3G-Regel betrifft zudem ausschließlich die Innenbereiche. Im Freien sind dort weiterhin keine Test- bzw. Geimpft- oder Genesenen-Nachweise erforderlich.

  • Auch für den Zugang zur Gastronomie sowie zu Hotels und weiteren Übernachtungsbetrieben ist dann ein 3G-Nachweis ausreichend.

Wichtig: In der Gastronomie gilt die 3G-Regel auch im Außenbereich.

  • Diskotheken können auch die Innenbereiche mit 2G-Plus-Regel wieder öffnen.
  • In der Schule entfällt die Maskenpflicht am Sitzplatz (gilt ab Montag, 7. März)