Information des Präsidenten zur elektronischen Patientenakte (ePA) als Anwendung des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA)
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit dem 01.01.2021 wird die elektronische Patientenakte (ePA) der Telematikinfrastruktur für gesetzlich Versicherte stufenweise eingeführt. Der Gesetzgeber hat hierzu u. a. vorgegeben, dass Vertragsärztinnen und -ärzte spätestens ab dem 01.07.2021 über die notwendigen technischen Komponenten für einen Zugriff auf die ePA verfügen müssen; andernfalls wird Ihnen die Vergütung aus vertragsärztlicher Tätigkeit um 1 Prozent gekürzt (§ 341 Abs. 6 S. 2 SGB V).
Zu diesen technischen Komponenten gehören der elektronische Heilberufsausweis, ein entsprechendes Update Ihres Konnektors auf die Version PTV4 sowie ein Update Ihres Praxisverwaltungssystems. Zurzeit ist jedoch nur ein Teil dieser Komponenten am Markt verfügbar.
Unserer Forderung gegenüber Bundesminister Spahn, gänzlich von dem Instrument der Sanktionierung von Vertragsärztinnen und -ärzten Abstand zu nehmen, wurde nicht entsprochen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat jedoch mitgeteilt, dass von der Sanktionierung abgesehen wird, wenn die o.g. notwendigen und von der Industrie zugelassenen Komponenten vor dem 01.07.2021 bei einem oder mehreren Anbietern bestellt werden.
Der eHBA kann bereits seit geraumer Zeit bestellt werden. Ich möchte Sie dringend daher bitten – soweit noch nicht geschehen – vor dem 01.07.2021 Ihren eHBA bei einem der vier zugelassenen Anbieter zu beantragen.
Auf der Website der Landesärztekammer Hessen finden Sie die hierzu notwendigen Informationen und den Einstieg zum Bestellvorgang. Der eHBA kann nur auf dem elektronischen Weg über das Portal der Kammer bestellt werden. Bitte verwahren Sie einen Beleg über Ihre Bestellung auf (Kopie des Kartenantrags), für den Fall, dass Ihr eHBA nicht bis zum 01.07.2021 an Sie ausgeliefert werden kann.
Falls Sie einen Konnektor des Herstellers secunet einsetzen, sollten Sie ebenso zügig das entsprechende Update installieren, denn dieses ist bereits verfügbar.
Ich hoffe, dass Sie mit diesen Hinweisen einer Sanktion aus dem Wege gehen können, möchte aber abschließend betonen, dass mir, auch angesichts der hohen Anforderungen an den Praxisbetrieb durch die Corona-Pandemie, jegliches Verständnis für die Androhung oder Durchsetzung einer Sanktion durch den Gesetzgeber fehlt. Wir werden weiterhin darauf drängen, dass dieses ungeeignete Instrument bei der Einführung und Gestaltung der Digitalisierung im Gesundheitswesen abgeschafft wird.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. med. Edgar Pinkowski
Präsident der Landesärztekammer Hessen
Hanauer Landstraße 152
60314 Frankfurt am Main