Die Rechtsabteilung informiert: Die Impfdokumentation ist eine nicht delegationsfähige Leistung
Die Impfdokumentation muss zwingend die Unterschrift des impfenden Arztes enthalten und kann nicht an Medizinische Fachangelstellte delegiert werden. Auch ein Unterschreiben „im Auftrag“ des Arztes ist nicht rechtskonform.
Hintergrund ist § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 IfSG, der verlangt, dass die Impfdokumentation zu jeder Schutzimpfung eine Bestätigung durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person enthält. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die Bestätigung durch den impfverantwortlichen Arzt zu erfolgen hat und nicht an Medizinische Fachangestellte delegiert werden kann.
Dies gilt auch dann, wenn die Durchführung der Impfung selbst an nichtärztliches Personal delegiert wurde.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Robert-Koch-Instituts.