Auffrischungsimpfung: Aufklärung kann ausschließlich mündlich erfolgen
Information der Bundesärztekammer an alle Ärztinnen und Ärzte in Deutschland
Die Impfkampagne nimmt wegen der nunmehr auch von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) für alle Personen über 18 Jahre empfohlenen Auffrischungsimpfungen wieder deutlich an Fahrt auf. Angesichts der damit verbundenen Herausforderung, in kurzer Zeit möglichst viele Personen zu impfen, ist es wichtig, dass sich die Ärztinnen und Ärzte sowie ihre mithelfenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die fachliche Aufklärung der Patientinnen und Patienten und den eigentlichen Impfprozess konzentrieren können. Insbesondere bei Wiederholungsimpfungen ist der aus der Ärzteschaft geäußerte Wunsch nachvollziehbar, die begleitenden Impfdokumentationen auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken.
Aus rechtlicher Sicht bestehen insbesondere bei Auffrischungsimpfungen („Boostern“) mit dem gleichen Impfstoff (Wiederholungsimpfung) keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine ausschließlich mündliche Aufklärung. Diese muss dann mit einem kurzen Vermerk in der Patientenakte dokumentiert werden. Insbesondere wenn die Aufklärung bei der ersten bzw. zweiten Impfung durch dieselbe Ärztin, denselben Arzt oder dieselbe Einrichtung durchgeführt wurde und die Patientin oder der Patient in der Praxis bekannt ist, kann darauf im Aufklärungsgespräch Bezug genommen werden.
Wichtig ist: Auch bei Wiederholungsimpfungen ist stets eine kurze Anamnese durchzuführen: Die Patientin oder der Patient ist insbesondere zu befragen, ob bei den ersten Impfungen Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen aufgetreten sind oder in der Zwischenzeit neue Erkrankungen diagnostiziert wurden, aus denen sich ggfs. eine Kontraindikation für die Wiederholungsimpfung ergeben kann. Bei bekannten Vorerkrankungen ist zudem ggfs. eine erneute Risiko-Nutzen-Abwägung vor der Wiederholungsimpfung vorzunehmen, bei der insbesondere auch über zwischenzeitlich neu bekannt gewordene Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen aufzuklären ist.
Wie bei jeder Aufklärung muss sich die Ärztin bzw. der Arzt vergewissern, dass die Patientinnen und Patienten die Aufklärung verstanden haben und ihnen Gelegenheit zu Nachfragen geben. Das ist umso wichtiger je länger die letzte Impfung zurückliegt oder bei der Erst- oder Zweitimpfung ein anderer mRNA-Impfstoff verabreicht wurde.
Die vom Robert Koch-Institut bzw. dem Deutschen Grünen Kreuz herausgegebenen Aufklärungsbögen und das Informationsmaterial in fremden Sprachen fassen den aktuellen Erkenntnisstand zu den Impfstoffen zusammen. Sie bleiben daher auch bei einer ausschließlich mündlichen Aufklärung weiterhin eine zentrale Informationsquelle für Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten. Darauf kann und sollte zu Informationszwecken – z. B. bereits bei der Terminvereinbarung oder durch Praxisaushänge bzw. Informationen auf der Praxiswebsite – weiterhin verwiesen werden. Auf eine Aushändigung der Aufklärungsbögen kann jedoch im Fall der mündlichen Aufklärung verzichtet werden.
Das Schreiben der Bundesärztekammer können Sie hier herunterladen.