Abrechnung der Impfung gegen SARS-CoV-2
Die Abrechnung der Impfung gegen SARS-CoV-2 ist in der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV)“ – dort § 9 Vergütung ärztlicher Leistungen – geregelt (aktueller Stand: 31. März 2021).
Die Vergütung beträgt hiernach je Patient und Impfung EUR 20,00. Ist das Aufsuchen des Patienten für die Impfung notwendig, werden weitere EUR 35,00 vergütet. Für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden jeweils weitere EUR 15,00 vergütet. Diese Vergütungen können nicht abgerechnet werden, wenn die Abrechnung einer ausschließlichen Impfberatung (EUR 10,00 gemäß § 9 Abs. 2 CoronaImpfV) erfolgt. Eine Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte für die Vergütung dieser Leistung und eine private Liquidation gegenüber der Patientin oder dem Patienten ist ausgeschlossen.
Voraussetzung des Vergütungsanspruchs ist, dass die Leistungen nach § 1 Abs. 4 CoronaImpfV erbracht werden:
Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, Verabreichung des Impfstoffes, Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffes unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen sowie die Ausstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes. Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten
- die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
- die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,
- die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
- Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,
- die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,
- Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,
- Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.
Weitere Voraussetzung des Vergütungsanspruchs ist die Teilnahme an der Impfsurveillance im Sinne des § 7 Abs. 1 und 5 CoronaImpfV.
Die Leistungen werden monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Die für die Abrechnung zu übermittelnden Daten dürfen keinen Bezug zu der geimpften Person haben. Vertragsärzte können für die Abrechnung den Datensatz KVDT nutzen.