Weiterbildung

Weiterbildungsordnung von 2020

Weiterbildungsordnung von 2020 - Gültig ab dem 01.01.2024

Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen 2020 (WBO 2020)

Die FAQ zur neuen ärztlichen WBO finden Sie ab sofort weiter unten auf dieser Seite.

Fachspezifisches Glossar

Für die folgenden Gebiete haben wir ein fachspezifisches Glossar zusammengestellt:

  • Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie- und Psychotherapie
  • FA für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Zusatzbezeichnung Psychoanalyse
  • Zusatzbezeichnung Psychotherapie

Das Glossar können Sie hier als PDF-Datei herunterladen.

FAQ: Neue ärztliche Weiterbildungsordnung für Hessen - Was ändert sich? Was ist wichtig?

Nachtrag zu den FAQ: Kombinierte Befugnisse für Innere Medizin nach WBO 2020

Stand: September 2022

  • 1. Seit wann gilt die neue Weiterbildungsordnung (WBO 2020) für Hessen?

    Die neue WBO ist am 01.07.2020 in Kraft getreten. Eingeschlossen sind die seit dem 01.07.2019 geltenden Änderungen für die Allgemeinmedizin inkl. sog. Quereinstieg sowie die Einführung von Zusatzweiterbildungen (ZWB) für Betriebsmedizin, Kardio-MRT und Akut- und Notfallmedizin. Zum 01.07.2022 wurde der Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie in Hessen zusätzlich neu eingeführt. Die ergänzte WBO 2020 und vorherige Versionen stehen unter www.laekh.de/weiterbildungsordnung2020 zur Verfügung.

  • 2. Welche Übergangszeiten gibt es in der WBO 2020?

    Vom 01.07.2020 an gilt für die fachärztlichen Gebiete grundsätzlich eine Übergangsfrist von acht Jahren, also bis zum 30.06.2028. Bis dahin kann eine vor dem jeweiligen Stichtag begonnene Weiterbildung (WB) nach der WBO 2005 abgeschlossen werden. Für eigenständige Schwerpunktweiterbildungen (z. B. in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder der Kinder- und Jugendmedizin) gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist von fünf Jahren, das heißt bis zum 30.06.2025.

    Für die ZWB (z. B. Geriatrie, Intensivmedizin, Infektiologie) gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist von fünf Jahren, also bis zum 30.06.2025. Die ZWB Psychotherapie und Psychoanalyse können wegen der zum Teil langen Weiterbildungszeiten in jedem Fall nach der bisherigen WBO von 2005 abgeschlossen werden, dafür wurde eine Sonderregel geschaffen.

    Achtung: Die Übergangszeiträume von acht Jahren bzw. fünf Jahren gelten für die oben genannten vorgezogenen WBO-Teile bereits ab dem 01.07.2019. Für später neu eingeführte Bezeichnungen beginnen die gleichlangen Übergangsfristen ab dem jeweiligen Inkrafttreten.

  • 3. Wie wird bei Fortführung der Weiterbildung nach WBO 2005 dokumentiert?

    Wer unter den Vorgaben der Übergangsregelungen nach bisheriger WBO 2005 die begonnene Weiterbildung abschließt, weist diese, wie bisher, auf den bekannten Papierformularen und mit den entsprechenden Weiterbildungszeugnissen nach.

  • 4. Was ist beim freiwilligen Wechsel von der bisherigen zur neuen WBO zu beachten?

    Alle nach den Regeln der WBO 2005 geforderten schriftlichen Dokumente und Zeugnisse gelten bis zu dem Zeitpunkt eines freiwilligen Wechsels fort. Bei Wechsel zur WBO 2020 sollen die zuvor erworbenen Kompetenzen von den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung nach den Vorgaben der WBO 2020 zugeordnet und entsprechend in das eLogbuch übertragen werden. Falls ein früherer Weiterbilder/eine frühere Weiterbilderin zur Bestätigung im eLogbuch nicht mehr verfügbar ist, ist der bzw. die aktuell Weiterbildende gehalten, die vorgelegten Einträge zu vorher erworbenen Kompetenzen im eLogbuch zu bestätigen, soweit das aus eigener fachlicher Erkenntnis und Feststellung möglich ist.

    Zuvor erworbene Fall- oder Leistungszahlen können jedoch nicht durch nachfolgend Weiterbildende im eLogbuch bestätigt werden, sondern nur durch diejenigen Weiterbilder/-innen, unter deren Leitung diese Inhalte abgeleistet wurden. Ist das im Einzelfall nicht mehr möglich, soll vor Antragstellung mit den vorliegenden Nachweisen und Dokumenten mit der Abteilung Ärztliche Weiterbildung Kontakt aufgenommen werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen gerne beratend zur Seite. Alle weiteren Kompetenzen, die nach dem Wechsel zur WBO 2020 in den anschließenden WB-Abschnitten hinzukommen, werden regelmäßig und fortlaufend im eLogbuch dokumentiert.

  • 5. Welche Hilfen gibt es in besonderen Konstellationen?

    Bei besonderen Konstellationen können die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter angesprochen werden. Verbindliche Aussagen können jedoch nur im Rahmen eines Vorwegentscheids erteilt werden. Für die Ausfertigung eines Vorwegentscheids wird eine Gebühr in Höhe von 200 Euro erhoben.

  • 6. Was geschieht, wenn innerhalb der möglichen Übergangszeiten nach der WBO 2005 eine dafür befugte Weiterbilderin oder ein befugter Weiterbilder ausscheidet?

    Durch einen Chefarztwechsel in Kliniken ist die weitere WB grundsätzlich nicht gefährdet. Die WB kann in dem zeitlichen Umfang abgeleistet werden, wie es beim Vorgänger möglich gewesen wäre. Die ausscheidende Chefärztin oder der ausscheidende Chefarzt hat die unter ihrer/seiner Leitung stattfindende Weiterbildung durch ein WB-Zeugnis mit Anlagen (und ab vorherigem Wechsel zur WBO 2020 zusätzlich im eLogbuch) und ggf. mit dem ergänzenden Operationsverzeichnis zu bestätigen. Der oder die kommissarische Leiter/-in bzw. fachgleiche Nachfolger/-in bestätigt die nachfolgende Weiterbildung. Das gilt grundsätzlich auch entsprechend für ambulant tätige Weiterbildungsbefugte.

  • 7. Was ändert sich mit der neuen WBO inhaltlich?

    Neue Methoden in Diagnostik und Therapie wurden integriert. Die neu definierten kognitiven und Methodenkompetenzen verlangen sachliche und fachliche theoretische Kenntnisse. Sie sollen schrittweise erworben und regelmäßig dokumentiert werden. Darüber hinaus wird Handlungskompetenz immer dann gefordert, wenn Erfahrungen und Fertigkeiten für die selbstständige Ausführung einer Diagnostik oder Therapie aufgebaut und bis zur fachlichen Selbstständigkeit vervollkommnet werden müssen.

    Besonders in den chirurgischen Fächern bleibt es darüber hinaus bei Mindestzahlen von Eingriffen (z. B. Appendektomien und Koloneingriffen), die mit einem persönlichen OP-Katalog nachzuweisen sind. Ansonsten sind viele Richtzahlen gegenüber den in der WBO 2005 geforderten Umfängen zurückgesetzt.

  • 8. Gibt es neue Mindestweiterbildungszeiten oder generelle Änderungen?

    Verlängerungen von geforderten Weiterbildungszeiten gibt es keine. Im Gegenteil, einige Zeiten wurden verkürzt und sind Mindestzeiten. Definiert werden jetzt regelhaft die verpflichtenden stationären Anteile, der Rest kann nach eigener Wahl auch ambulant absolviert werden.

    Die Mindest-Weiterbildungszeiten der größeren Gebiete ändern sich auch nicht grundlegend. In der Inneren Medizin sind statt bisher 18 jetzt 24 Monate WB im ambulanten Bereich möglich. Die berufsbegleitende WB wurde gestärkt, z. B. in der Krankenhaushygiene und der Allergologie.

  • 9. Ändert sich der Ablauf z. B. bei Unterbrechungen der Weiterbildung?

    Die Weiterbildung bleibt elternfreundlich. Bis zu 12 Monate der Weiterbildung können in Dreimonatsabschnitten abgeleistet werden. Zudem kann Weiterbildung in Teilzeit anteilig anerkannt werden, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.

  • 10. Gibt es Änderungen bei den Schwerpunktweiterbildungen?

    Für zusätzlich zu erwerbende Schwerpunkte (z. B. bei Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinder- und Jugendmedizin) ist eine abgeschlossene Facharztweiterbildung Voraussetzung für den Eintritt in die ZWB. Sogenannte „Versenkbare Zeiten“ aus der Weiterbildung zum grundlegenden Facharzt sind im Rahmen der WBO 2020 nicht mehr berücksichtigungsfähig. Allerdings werden bereits zuvor qualifiziert erworbene Kompetenzen mit anerkannt.

  • 11. Welche neuen Bezeichnungen gibt es in der WBO 2020?

    Balneologie, Ernährungsmedizin, Immunologie, Nuklearmedizin für Radiologen, Sexualmedizin, Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH), Spezielle Kinder- und Jugendurologie, Transplantationsmedizin und die Kardio-MRT-Untersuchung wurden neu in die WBO aufgenommen. Seit 01.07.2022 ist der Facharzt Innere Medizin und Infektiologie neu eingeführt worden und die vorbestehende ZWB Infektiologie inhaltlich angepasst worden.

  • 12. Können zuvor erworbene Kompetenzen in die neuen Weiterbildungen/Qualifikationen eingebracht werden?

    Die Übergangsregelungen erlauben dies: Gleichwertige WB-Abschnitte oder Inhalte, die innerhalb von acht Jahren vor der Neueinführung eines Faches qualifiziert erworben wurden, sind anerkennungsfähig. Dies ist innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten der jeweiligen Neuregelungen zu beantragen. Entsprechender Stichtag für die ZWB Kardio-MRT, Betriebsmedizin, und Akut- und Notfallmedizin sowie für den/die FA für Allgemeinmedizin war der 01.07.2019. Für die weiteren neuen Bezeichnungen in der hessischen WBO 2020 ist der 01.07.2020 Stichtag. Für den FA für Innere Medizin und Infektiologie gilt als Bezugs-Stichtag der 01.07.2022.

  • 13. Können bereits erworbene Kompetenzen in andere Weiterbildungen mitgenommen werden?

    Kompetenzen sind Kernpunkte der neuen WBO, geforderte Zeiten sichern dazu einen Mindestrahmen ab. Es soll zukünftig möglich sein, inhaltsgleiche, umschriebene und bereits dokumentierte Kompetenzen (z. B. Intubationen, organspezifische Sonographien) in andere WB-Abschnitte oder zusätzliche WB-Gebiete „mitzunehmen“. Über Anerkennung und eventuelle Begrenzungen entscheidet im Einzelfall die LÄKH. Mindest-WB-Zeiten ändern sich dadurch grundsätzlich nicht.

  • 14. Bestehen durch die Kompetenzorientierung neue Herausforderungen für Weiterzubildende?

    Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung erhalten mehr Transparenz über die an der jeweiligen WB-Stätte erlernbaren Kompetenzen. Dies sollte auf Grundlage der Vorgaben im eLogbuch in Eigeninitiative schon vor Eintritt in eine Weiterbildungsstätte und später in den regelmäßigen Entwicklungsgesprächen mit dem/der Weiterbilder/-in wiederholt geklärt und eigenaktiv nachgehalten werden.

    Gezielte Wechsel der Weiterbildungsstätte zur Komplettierung des Kompetenzerwerbs können notwendig werden. Dabei ist zu beachten, dass Weiterbildung grundsätzlich „ganztägig und unter Anleitung“ stattfinden muss und anerkennungsfähige Mindestzeiten einzuhalten sind. Teilzeitweiterbildung verlängert linear die Weiterbildungszeit.
    Curricular orientierte Weiterbildungsverbünde von Kliniken, Praxen oder ambulant-stationären Vernetzungspartnern können zukünftig wichtiger werden. Sie bedürfen jedoch einer vorherigen Bewertung und ggf. Genehmigung durch die LÄKH. Arbeitsvertragliche und Vergütungsregelungen sind ggf. entsprechend den Vorgaben der Berufsordnung zu gestalten und im Vorfeld nachzuweisen.

  • 15. Welchen Sinn haben die sogenannten FEWP?

    Unter Mitwirkung der wissenschaftlichen Fachgesellschaften wurden von der Bundesärztekammer (BÄK) zu den Kompetenzen der Muster-WBO Fachlich empfohlene Weiterbildungspläne (Muster-FEWP) als zusätzliche Hilfestellung entwickelt. Sie werden auf der Website der BÄK publiziert und von der Landesärztekammer Hessen unverändert übernommen. Siehe dazu auch HÄBL 09/2022, S. 513.

    Die BÄK informiert auf ihrer Website www.bundesaerztekammer.de unter der Rubrik Weiterbildung dazu.

    FEWP ergeben didaktisch-methodische Ergänzungen, Erläuterungen oder Empfehlungen für das jeweilige Kompetenzziel in der WBO. So können auch methodische Neuerungen den zugrundliegenden Kompetenzanforderungen im kurzfristigen Änderungsprozess beigefügt werden. FEWP sind kein formaler Satzungsbestandteil der WBO, haben empfehlenden Charakter und können daher jederzeit flexibel angepasst werden. Sie sind nicht als Bewertungsgrundlage für den Umfang zu erteilender WB-Befugnisse vorgesehen.

  • 16. Wie wird die neue Weiterbildung im Unterschied zur bisherigen dokumentiert?

    Zunächst ist wichtig: Für diejenigen, die sich fortlaufend innerhalb der am 01.07.2020 beginnenden Übergangsfristen nach der WBO 2005 weiterbilden und zur Prüfung anmelden, bleibt alles wie bisher.
    Das verpflichtende eLogbuch steht seit dem 01.01.2021 für die nach der WBO 2020 begonnenen oder bei Wechsel so fortgesetzten Weiterbildungen zur Verfügung. Weiterzubildende und Befugte melden sich über das Kammerportal dafür an und können dann den WB-Prozess dokumentieren. Informationen dazu und praktische Hinweise zu den fortlaufenden Verbesserungen der Software finden Sie auf unserer Website unter: www.laekh.de/elogbuch

    Mindestens einmal im Jahr bzw. zu Beendigung eines Abschnitts der Weiterbildung muss der Kompetenzfortschritt durch die Befugte/den Befugten für die Weiterbildung auf Anforderung des/der Weiterzubildenden bestätigt werden. Das eLogbuch bleibt im Besitz des/der Weiterzubildenden und kann mit allen bereits hinterlegten Daten in andere Landesärztekammerbereiche mitgenommen und dort weitergenutzt werden. Die eLogbuch-Software erlaubt, die bisher in Hessen erworbenen Kompetenz-Daten „durch die Brille“ einer anderen Landesärztekammer anzusehen und somit auf evtl. Abweichungen bei einem anstehenden Bundeslandwechsel zu vergleichen.

  • 17. Benötige ich weiterhin ein Weiterbildungszeugnis?

    Die Ärztekammer beurteilt die erfolgte Weiterbildung für die Zulassung zur Prüfung anhand eines oder ggf. mehrerer zusammenfassender Weiterbildungszeugnisse und der gesamten begleitenden Kompetenz-Dokumentation, sei sie noch auf Papier erstellt oder ab dem verpflichtenden Stichtag elektronisch erfolgt. Das abschließende, zusammenfassende Zeugnis soll eine ausdrückliche Bewertung der „Facharztreife“ durch die Weiterbilderin oder den Weiterbilder im Blick auf die Prüfungszulassung enthalten. Ein Arbeitszeugnis genügt hierfür nicht.

  • 18. Benötige ich weiterhin zusätzliche Operationsverzeichnisse?

    Ja. Aus den zusätzlichen Operationsverzeichnissen sind die Operationen nach Eingriffsart mit Angabe der anatomischen Region zu spezifizieren. Die Gliederung richtet sich nach der Sortierung im eLogbuch. Bitte beachten Sie, dass die Operationen auf jeder Seite auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zusammenzustellen sind. Eine Vorlage ist auf der Seite Anträge, Merkblätter und Formulare eingestellt.

  • 19. Ändern sich die Rechte und Pflichten der Ärztin/des Arztes in Weiterbildung und der Weiterbildenden?

    Es bleibt alles wie bisher: ÄiW haben die Pflicht einer ordnungsgemäßen Dokumentation, die vollständig und nachweisbar sein muss. Auf dieser Grundlage besteht das Recht auf Bestätigung und Ausstellung eines Weiterbildungszeugnisses durch die Weiterbildenden. Sie haben das Zeugnis innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines WB-Abschnittes auszustellen.

    Es sind mindestens jährliche Statusgespräche zwischen dem/der Weiterbildenden und des AiW/der ÄiW sowie regelmäßige Eintragungen bzw. Bestätigungen der erworbenen Kompetenzbausteine im eLogbuch gefordert. Bei eventuellen Störungen dieses kollegialen Miteinanders kann die Landesärztekammer auf Anfrage vermittelnd einschreiten.

    Sowohl den ÄiW wie auch den Weiterbildenden stehen im Vorfeld die Vorsitzenden der Bezirksärztekammern in ihrer Funktion als Weiterbildungsobleute bei Unstimmigkeiten zur kollegialen Beratung und eventueller Schlichtung zur Verfügung.

  • 20. Was ändert sich bei den Weiterbildungsbefugnissen?

    Die WB-Befugnisse nach der WBO 2005 sind seit dem 01.07.2020 durch vorläufige Befugnisse für die WBO 2020 im gleichen Umfang ergänzt worden. Bei der anstehenden Neufassung der Befugnisse nach WBO 2020, die bis zum 30.06.2023 geplant ist, oder bei einer Neuerteilung einer Befugnis können sich Abweichungen bezüglich der vermittelbaren Kompetenzen oder der anerkennungsfähig möglichen Zeiträume der bisherigen Befugnisse ergeben. Da seither mehr als 6.500 WB-Befugnisse nach WBO 2005 in Hessen bestanden, ist dafür ein länger dauernder Umstellungsprozess in gemeinsamer Anstrengung von Kammer und WB-Befugten zu bewältigen. Alle noch ohne Aktualisierung verbliebenen Befugnisinhaber sind im Frühjahr 2022 mit der Bitte angeschrieben worden, ihre Antragsunterlagen für eine neue Befugniserteilung nach WBO 2020 vorzubereiten und einzureichen. Somit besteht die Aussicht, den Änderungsprozess zeitgemäß abschließen zu können.

  • 21. Wird auch zukünftig die Beantragung von Weiterbildungsbefugnissen für zwölf oder 24 Monate erleichtert?

    Auf Grundlage der neuen Weiterbildungsordnung wurden neue „Richtlinien über die Befugnis zur Weiterbildung“ beschlossen. Ein erleichterter Nachweis ist weiterhin möglich, allerdings sind Angaben zu den konkret vermittelbaren Kompetenzen in einem Fragebogen bei der Antragsstellung darzustellen.

  • 22. Können Forschungszeiten für die Weiterbildung gewertet werden?

    Grundsätzlich ist dies, wie bisher, nicht möglich. Evtl. anrechnungsfähige Weiterbildungszeitanteile innerhalb sogenannter Clinical-Scientist-Programme der Universitätskliniken sind vorab von Forschungsphasen genau abzugrenzen, nach den Kompetenz-Kriterien der WBO 2020 auszurichten und zukünftig im eLogbuch zu dokumentieren.

    Integrierte Weiterbildungsabschnitte eines Clinical-Scientist-Programmes müssen vor dem Beginn der Arbeitsverhältnisse von Seiten der Universität und den zuständigen Weiterbildenden mit der LÄKH als WBO-konform konsentiert werden. Die so definierten WB-Abschnitte müssen unter der persönlichen Anleitung eines/einer von der LAEKH dafür befugten Arztes/Ärztin durchgeführt und regelkonform im verpflichtenden eLogbuch dokumentiert werden. Ansonsten kann die Anerkennung bzw. die Zulassung zur Facharztprüfung versagt werden.

  • 23. Was ändert sich für die Weiterbildenden?

    Zur Einführung in die neue WBO sind vermehrte eLearning-Angebote, Webinare oder Video-Online-Veranstaltungen in Umsetzung, soweit technisch und personell unter den Ausfällen der Corona-Krisen möglich.

  • 24. Online-Antrag Befugnisse

    Seit 01.05.2022 steht für die Beantragung und auch Überprüfung der Befugnis der Onlineweg über das Mitgliederportal der LÄKH zur Verfügung und sollte vorrangig genutzt werden. Damit kann das Verfahren einfacher, transparenter und fehlerfreier abgebildet werden. Hierzu gibt es ausführliche Informationen im Artikel „Weiterbildungsbefugnisse: Jetzt online beantragen“, HÄBL 06/2022 S. 349-352. Zudem stehen Ihnen die Sachbearbeiter/-innen der Weiterbildungsabteilung gerne zur Verfügung.

  • 25. Wo findet man als Weiterbilder/-in Hinweise auf Änderungen und Besonderheiten in der neuen WBO?

    Hierzu wurden bereits Artikel im Hessischen Ärzteblatt publiziert. Auf der Website der Landesärztekammer Hessen im Bereich Weiterbildung sind dazu weitere Informationen abrufbar. In Kürze werden anschauliche und erläuternde Video-Clips und auch Webinare mit Diskussionsmöglichkeit über die Website der LÄKH angeboten.

  • 26. Besonderheiten bei den Befugnissen der Inneren Medizin

    In allen internistischen Facharztkompetenzen ist festgeschrieben, dass Teile der Weiterbildung auch in anderen internistischen Facharztkompetenzen absolviert werden können. Bei den spezifischen internistischen Facharztkompetenzen (Kardiologie, Pneumologie, etc.) müssen 24 Monate in mindestens zwei anderen internistischen Facharztkompetenzen abgeleistet werden. Zu diesen gehört auch die „allgemeine“ Innere Medizin.

    Für die allgemeine Innere Medizin besteht sogar eine noch freiere Wahl. Abzuleisten sind entweder 48 Monate in der „allgemeinen“ Inneren Medizin, oder 48 Monate in mindestens zwei verschiedenen internistischen Facharztkompetenzen, wobei auch hier wieder die „allgemeine“ Innere Medizin dazuzählt.

    Einzelfragen und konkrete Vorabstimmungen zu neuen – insbesondere Anträge zu gemeinsamen – Befugnissen für Weiterbildende des Gebietes Innere Medizin sollten vorab mit der Weiterbildungsabteilung erörtert werden.

  • 27. Was folgt aus Einschränkungen der Weiterbildungsabläufe durch die Coronakrise?

    Zu Ereignissen wie z. B. häuslicher Quarantäne oder Erkrankungsfolgen, präventivem Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft oder weiterbildungsuntypischen Corona-Einsätzen etc. finden Sie im HÄBL 12/2020 S. 672 unter der Rubrik „Junge Ärztinnen und Ärzte“ eine „Diskussion über Anerkennung von Weiterbildungszeiten“ und Aktuelles auf der Website www.laekh.de. Auch für coronabedingte Unterbrechungen bei der Weiterbildung gilt die für andere Ausfallzeiten vorbekannte grundsätzliche Regelung, dass insgesamt sechs Wochen Ausfallzeit je Jahr für die Anerkennung von Weiterbildungen unschädlich sind.

  • 28. Stehen derzeit weitere Änderungen der WBO 2020 an?

    Der 126. Deutsche Ärztetag hat im Mai 2022 mehrere Änderungsbeschlüsse zur Muster-WBO gefasst. Einzelne Anerkennungsregulierungen bei den Gebieten und den Zusatzweiterbildungen in der (Muster-)WBO wurden darin geändert. In den hessischen Kammer-Gremien wird darüber beraten werden und ggf. durch Beschluss in einer der nächsten Delegiertenversammlungen entschieden. Bitte beachten Sie entsprechende Änderungsmitteilungen im HÄBL oder online.

  • 29. Beschwerdemanagement

    Sofern es im Rahmen der Antragstellung Missverständnisse und Unklarheiten gibt, die eventuell dazu führen, dass Sie als ÄiW oder Befugte mit dem Verlauf Ihrer Antragstellung nicht zufrieden sind, können Sie dies im Online-Beschwerdeformular kundtun, über das Ihr Anliegen direkt bearbeitet wird. Dazu informiert der Artikel „Guter Service ist uns wichtig – Beschwerdemanagement in der Abteilung Ärztliche Weiterbildung“ im HÄBL 03/2022, S. 160.

Bitte senden Sie gerne weitere Fragen von allgemeinem Interesse per E-Mail an: wbo2020@laekh.de

Dr. med. H. Christian Piper
Präsidiumsmitglied, Stellv. Vorsitzender des Weiterbildungsausschusses

Dr. med. Wolf Andreas Fach
Präsidiumsmitglied, Vorsitzender des Weiterbildungsausschusses

In Kooperation mit:

Daniel Libertus
Leiter der Abteilung Ärztliche Weiterbildung

Nina Walter
Ärztliche Leiterin Stabsstelle Qualitätssicherung/Stellv. Ärztliche Geschäftsführerin

Ralf Münzing
Leiter EDV und Organisationsentwicklung

Petra Hench-Rueda & Heike Bünger
Koordinatorinnen der Abteilung Ärztliche Weiterbildung